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Art. 2 § 50 DSG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 5001.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 5001.07.198731.12.1994 § → § BGBl. Nr. 370/1986
Art. 2 § 5001.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies von der Datenschutzkommission gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, untersagt wurde, oder wer Daten entgegen Paragraph 8, Absatz 5, oder Paragraph 22, Absatz 3, weitergibt.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, in Zusammenhang stehen
  4. Absatz 4,Zuständig für Entscheidungen nach Absatz eins bis 3 ist der Landeshauptmann.
  5. Absatz 5,Auf das Verfahren der Datenschutzkommission als Berufungsbehörde (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6,) gegenüber Bescheiden nach Absatz 4, ist das Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß im 5. Abschnitt anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates oder einer seiner Kammern oder des zuständigen Mitgliedes jeweils die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 39, tätig wird.
  6. Absatz 6,Rechtskräftige Entscheidungen nach Absatz 4, sind der Datenschutzkommission zu übermitteln.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12015064

Alte Dokumentnummer

N1199440274J